Rechtsinstrumente der Stadtentwicklung und Stadterneuerung
Welche Rechtsinstrumente gibt es und wie und wozu können sie eingesetzt werden, um Städte zu entwickeln und zu erneuern? Unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Einsatzmöglichkeiten können Rechtsinstrumente der Stadtentwicklung und Stadterneuerung, gemeint sind Instrumente rechtlicher, nicht aber unbedingt hoheitlicher Natur, verwendet werden?
Im Allgemeinen wird unter Stadtentwicklung die historische, räumliche und strukturelle Gesamtentwicklung einer Stadt verstanden. Unter diesen Begriff lässt sich deshalb die historische Entwicklung des Städtebaus ebenso fassen, wie die in § 1 Abs. 3 BauGB genannte städtebauliche Entwicklung. Der Übergang vom Begriff der Stadtentwicklung zum Begriff der Stadterneuerung ist fließend, da die Stadterneuerung ein Teilbereich der Stadtentwicklung ist. Eine klare Unterscheidung ist in der Praxis deshalb kaum anzutreffen. So geht es sowohl bei der Stadtentwicklung wie auch bei der Stadterneuerung insbesondere darum, problematische Entwicklungen von städtebaulicher Relevanz sowie deren städtebaulichen Auswirkungen frühzeitig zu erkennen und Instrumente zu deren Bewältigung zu entwickeln. Zu diesen Instrumenten gehört auch das Städtebaurecht.
Im Städtebaurecht findet sich der Begriffe der Stadtentwicklung, nicht aber der der Stadterneuerung nicht. Der Gesetzgeber hat die Regelung in § 171f BauGB überschrieben mit: Private Initiativen zur Stadtentwicklung. Wie aus dem Text des § 171f BauGB deutlich wird, versteht der Gesetzgeber unter Stadtentwicklung in diesem Sinne die Durchführung standortbezogener Maßnahmen auf der Grundlage eines mit den städtebaulichen Zielen der Gemeinde abgestimmten Konzepts der Stärkung oder Entwicklung von Bereichen der Innenstädte, Stadtteilzentren, Wohnquartiere und Gewerbezentren sowie von sonstigen für die städtebauliche Entwicklung bedeutsamen Bereichen. Gleichwohl ist die begriffliche Differenzierung zwischen der Stadtentwicklung und der Stadterneuerung aus dem Blickwinkel des Städtebaurechts ohne Relevanz.
Dieses fehlende Bedürfnis nach einer Differenzierung darf aber nicht ausblenden, dass in der Literatur mit insbesondere mit dem Begriff der Stadterneuerung, aber auch mit dem Betriff der Stadtentwicklung die städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen verbunden werden, vgl. Schmidt-Eichstaedt, Städtebaurecht, S. 376 f.; Altmüller, Das Recht der Stadterneuerung im Baugesetzbuch, VBlBW 1987, 441.
Unter den Begriff Stadterneuerung fällt auch das Programm Soziale Stadt, denn der Bund hat das Programm als ein Stadterneuerungsprogramm ausgestaltet.
Stadtentwicklung als historische Entwicklung
Die unterschiedlichen Bedeutungen der Stadtentwicklung und Stadterneuerung und die damit verknüpften Herausforderungen an das Recht verdeutlicht ein Blick in die jüngere Vergangenheit der Stadtentwicklung. Die Stadtentwicklung in der Bundesrepublik Deutschland lässt sich historisch in verschiedene Phasen einteilen.
Nach dem 2. Weltkrieg konzentrierte sich die Stadtentwicklung auf den Wideraufbau der Städte. Der Wiederaufbau war erforderlich, weil nicht nur 13 Millionen Menschen obdachlos oder auf der Flucht waren, sondern von ca. 19 Millionen Wohnungen knapp 5 Millionen zerstört waren. Die Wiederaufbau der Städte gestaltete sich in Ost und West in Abhängigkeit von den unterschiedlichen Auffassungen über Zuständigkeiten und Funktionen der Städte unterschiedlich.
Die Stadtentwicklung in der Bundesrepublik setzte der Wideraufbau an der historisch gewachsene Struktur des Städtesystems an. In Abhängigkeit von der Funktion der einzelnen Städte als Unter-, Mittel-, Ober-, Regionalzentren zielte die Stadtentwicklung auch auf die Schaffung von administrative, kulturelle und wirtschaftliche Stadtfunktionen. Zudem übernahmen einzelne Städte Hauptstadtfunktionen: Hamburg als Hauptstadt der Medien, Frankfurt als Hauptstadt der Finanzen, München als Hauptstadt der Kultur und Bonn als administrative Hauptstadt.
Städtebauliche
Entwicklung in der DDR
Die Stadtentwicklung in der DDR ist durch das sozialistische Staats- und Gesellschaftssystem und die Unterwerfung unter das sowjetische Regierungsregime gekennzeichnet. Die Entwicklung des ostdeutschen Städtebau beruhte maßgeblich auf den “sechzehn Grundsätze des Städtebaus” vom 27. Juni 1950. Die Leitlinien der Stadtplanung vom 27. Juli 1950 orientieren sich am sowjetischen Vorbild. Sie haben folgenden Inhalt:
"Von der
Regierung der Deutschen Demokratischen Republik am 27. Juli 1950 beschlossen:
Die Stadtplanung und
die architektonische Gestaltung unserer Städte müssen der gesellschaftlichen
Ordnung der Deutschen Demokratischen Republik, den fortschrittlichen
Traditionen unseres deutschen Volkes sowie den großen Zielen, die dem Aufbau
ganz Deutschlands gestellt sind, Ausdruck verleihen. Dem dienen die folgenden
Grundsätze:
Wohnungsbau war in der DDR vorrangig auch eine Funktion der industriellen Expansion: Wohnungen wurden dort gebaut, wo Arbeitskräfte benötigt wurden. Es entstanden Trabantenstädte, z. B. Stalinstadt (später: Eisenhüttenstadt), Schwedt und Halle-Neustadt.
Der Städtebau in der DDR war vom Materialmangel geprägt. Das Wirtschaftssystem und die Reparationsleistungen machten ein Wirtschaftswunder unmöglich. In der ersten Baukonferenz der DDR im April 1955 ist die Losung ausgegeben worden: “Besser, schneller, billiger bauen”. Der dadurch bedingte industrielle Wohnungsbau zeigte sich in Großplattenbauweise und dem Bau von Großwohnsiedlungen, Plattenbausiedlungen. Konsequenz dieser Anstrengungen im Bau neuer Wohnungen war die die Vernachlässigung der Innenstadtbereich. Diese sind in die Funktion des Staates gestellt worden und sollten von Wahrzeichen und Verwaltungsgebäude geprägt werden. So sind in vielen Innenstädten ohne Rücksicht auf die historische Substanz sozialistische Repräsentativbauten entstanden.
Erst mit dem Baulandgesetz von 1985 ist in der DDR eine Rechtsgrundlage geschaffen worden, um den Wohnungsbau in den Innenstädten zu fördern.
Städtebauliche
Entwicklung in Westdeutschland
Die Entwicklung der westdeutschen Klein- und Mittelstädte in der Zeit von 1945 bis 1961 wird von den Flüchtlingsströmen aus den östlichen Gebieten maßgeblich geprägt. Mittelgroße Städte konnten infolge der auch durch das gestiegene Arbeitskraftangebot rasch wachsenden Wirtschaft der Nachkriegszeit (Wirtschaftswunder) großflächige Industrie- und Gewerbeansiedlungen ermöglichen. Merkmal der Stadtentwicklung war in den Nachkriegsjahren also neben der Schaffung von Wohnraum, benötigt wurden ca. 5 Millionen neue Wohnungen, auch die Schaffung von Gewerbe- und Industrieflächen. Um die Nachfrage nach preiswerten Wohnraum zu erfüllen, sind deshalb bis zum Anfang der siebziger Jahre Großwohnsiedlungen mit extrem hohen Wohnungsdichten in den Randbereichen der Städte entstanden (Trabantensiedlungen - Gropiusstadt in Berlin). Aufgrund des Flächenbedarfs und der Entwicklung der Bodenpreise siedelten sich Gewerbe und Industriebetriebe des Sekundärsektors in den Außenbereichen der Städte und verließen die Innenstadtbereiche. Dort konzentrierte sich der tertiäre Sektor.
Der quantitative Wiederaufbau war im wesentlichen um 1960, also 15 Jahre nach Kriegsende, in der Bundesrepublik abgeschlossen. Aufgrund des auch aus finanziellen Gründen nur gering ausgeprägten Bewusstseins für die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie für die Berücksichtigung erhaltenswerter Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) ist jedoch auch in zahlreichen Innenstädten Westdeutschlands wertvolle Bausubstanz zerstört worden. Historische Stadtbilder blieben hauptsächlich in den Klein- und Mittelstädten erhalten.
Gleichwohl hat sich der Wideraufbau an dem historischen Stadtgefüge orientiert. Denn Grundlage des Wiederaufbaus waren die bestehende Bodenordnung, das vorhandene Straßennetz und die Entwicklung der Bodenpreise.
Zusammen mit dem rasanten Wirtschaftswachstum der fünfziger Jahre, dem wachsenden Wohlstand und der steigenden Motorisierung entwickelten sich gegen Ende der fünfziger Jahre und in den 60 Jahren die Randbereich der Städte (Suburbanisierungstendenz). Die Wohnfunktion sammelten sich besonderes im Stadtrandgebiete. In den Innenstädten blieben die Personen wohnen, denen ein Umzug in den Grünbereich der Stadtränder nicht möglich war. Zugleich konzentrierten sich Dienstleistungsgewerbe, Handel und Verwaltung in den Innenbereichen. Dort entstanden Fußgängerzonen.
Durch die zunehmende Motorisierung und der Tendenz, in die Peripherie der Städte abzuwandern, musste als weiteres Ziel der Stadtentwicklung die Verkehrsinfrastruktur ausgebaut werden. Dazu gehören Straßen und Parkräume ebenso wie der Ausbau des öffentlichen Personennahverkehrs durch Anlage neuer Eisenbahnen (S-Bahn, U-Bahn, ÖPNV).
Als Folge der Ölkrise,
der sich anschließenden Rezession Anfang der 70er Jahre, der prekären
Entwicklung der öffentlichen Haushalte und der Wachstumsskepsis ist die auf
Ausdehnung und Flächenverbrauch angelegte Stadtentwicklung teilweise von der Stadterneuerung
als Revitalisierung bestehender Bauten und Ortsteile abgelöst worden. Das Denkmalschutzjahr
1975 setzte zudem neue Impulse. Es galt, den Baubestand zu erhalten, Bestandsbauten
zu modernisieren und Baulücken durch eine adäquate Neubebauung zu schließen. Die
flächenhaften Sanierung wurde durch die Objektsanierung ergänzt. Vgl. die Frankfurter Römerbergbebauung als
Beispiel für extrem verstandene Stadterneuerung, bei der versucht wurde,
mittelalterliche Häuser wieder zu errichten, bzw. bereits bestehende Gebäude im
alten Stil umzugestalten. Die Stadtentwicklung widmete sich der Wohnumfeldverbesserung.
In den 80er Jahren wird die Stadtentwicklung zudem um die ökologische Dimension erweitert. Verkehrsflächen werden als Verursacher von Luft- und Lärmimmissionen begriffen. Die Stadtentwicklungs- und Stadterneuerungsmaßnahmen werden um ökologischen Ansätzen ergänzt. Zugleich gewinnt die Stadtentwicklung und -erneuerung eine vermehr ästhetische Dimension. Dies belegt die gewachsene Bedeutung des Denkmalschutzes, die Etablierung der Postmoderne, verstanden als Verbindung von historischer und moderner Baukunst und die verstärkte Durchgründung der Innenstädte.
Mit Inkrafttreten des Baugesetzbuchs im Jahre 1985 und der dadurch erleichterten Möglichkeit, Städtebaufordermittel einzusetzen, konnten die finanziellen Rahmen Bedingungen für städtebauliche Sanierungsmaßnahmen erheblich vergrößert worden. Von 1985 bis 1988 haben Bund und Länder für Städtebau- und Modernisierungsförderung insgesamt über 32 Milliarden DM bereitgestellt. Durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen als besondere Maßnahmen der Stadtentwicklung sind die Siedlungsstrukturen den Erfordernissen des Umweltschutzes und den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsbedingungen angepasst worden. Die wichtigsten städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
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Maßnahmen |
Ziele |
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Instandsetzung von Gebäuden und Wohnungen |
Erhalt von Altbausubstanz, Schutz des städtebaulichen Milieus, Bestandspflege |
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Modernisierung von Wohnungen (mit Mietpreisbindung) |
Erhalt von günstigem , innerstädtischen Wohnraum, preiswerte Mieten für die Bewohner |
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Gestaltung von öffentlichen Plätzen |
Wohnumfeldverbesserung |
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Verkehrsberuhigungsmaßnahmen |
Mehr Sicherheit insbesondere für Fußgänger und Radfahrer |
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Ökologischer Stadtumbau |
Entkernung von Innenhöfen und deren Begrünung, Entsiegelung von Flächen |
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Schwerpunkt “Ökologische Stadterneuerung” |
Förderung von technischen Sanierungsmaßnahmen zur Verringerung des Trinkwasserverbrauchs, Errichtung von Solaranlagen |
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Verbesserung des Angebots von Sport- und Freizeitstätten |
Ausstattung der Gebiete mit Freizeiteinrichtungen |
Dokumentiert wird der Wandel der Stadtentwicklung und Stadterneuerung in der Internationalen Bauausstellung in Berlin im Jahre 1987, in der prägnante Beispiele der Stadterneuerung vorgestellt wurden. Die auch in Berlin entwickelte Methode der "Kritischen Rekonstruktion der Stadt" kam nach der Wiedervereinigung zum Durchbruch und leitete eine Phase der Wiedergewinnung sozialer, kultureller und ästhetischer Qualitäten in kompakt bebauten, funktional durchmischten Städten endgültig ein.
Über das städtebauliche Programm - "Kritische Rekonstruktion" und "Europäische Stadt" - wurde z. B. die Berliner Mitte wiederaufgebaut. Die "Kritische Rekonstruktion" ist eine Methode, die den historischen Stadtgrundriss auf seine Rekonstruierbarkeit überprüft, um Schwerpunkte wie zentrale Plätze, Sichtbeziehungen, Straßenführungen wieder an "die richtigen Stellen" zu legen.
Das Leitbild der "Europäischen Stadt" ist eine Methode, die eine Neuinterpretation vorhandener Areale ermöglicht. Bezugspunkt der Entwicklung bleibt die Kompaktheit, räumliche Komplexität und historisch geprägte Nutzungsmischung der typisch europäischen Stadt.
Der aktuelle Stand der städtebaulichen Entwicklung und Erneuerung wird durch die Leipzig Charta zur nachhaltigen europäischen Stadt vom 24./25. Mai 2007 dokumentiert. Schlagwortartig lassen sich die Aufgaben der Stadtentwicklung und Stadterneuerung danach wie folgt kennzeichnen:
Integrierte
Stadtentwicklungspolitik
Integrierte Stadtentwicklungspolitik verstanden als eine
gleichzeitige und gerechte Berücksichtigung der für die Entwicklung von Städten
relevanten Belange und Interessen.
Herstellung und
Sicherung qualitätvoller öffentlicher Räume
Die Qualitäten von öffentlichen Räumen, urbanen Kulturlandschaften und von Architektur und Städtebau spielen für die konkreten Lebensbedingungen der Stadtbewohner eine zentrale Rolle.
Modernisierung der
Infrastrukturnetze und Steigerung der Energieeffizienz
Einen wesentlichen Beitrag für die Lebens- sowie für die Standort- und Umweltqualität leisten nachhaltige, gut zugängliche und preisgünstige Stadtverkehrssysteme mit abgestimmten Verbindungen zu den stadtregionalen Verkehrssystemen.
Städtebauliche
Aufwertungsstrategien verstetigen
Zwischen wirtschaftlicher Aktivität und Investitionen einerseits und qualitativ hochwertigen städtebaulichen Strukturen, einer intakten gebauten Umwelt und einer modernen und leistungsstarken Infrastruktur andererseits besteht ein unmittelbarer Zusammenhang. Aus diesem Grund ist es notwendig, den Gebäudebestand in benachteiligten Stadtquartieren gestalterisch, baulich und im Hinblick auf eine größere Energieeffizienz zu verbessern.
Leistungsstarken und
preisgünstigen Stadtverkehr fördern
Viele benachteiligte Stadtquartiere sind durch schlechte Verkehrsanbindungen und Umwelteinflüsse zusätzlich belastet. Dies schränkt die Qualität dieser Gebiete als Wohn- und Lebensstandort ein. Die Entwicklung eines leistungsstarken und preisgünstigen öffentlichen Personennahverkehrssystems stützt das Recht der Bürger in diesen Stadtquartieren auf Mobilität und Erreichbarkeit.
Aktuelle
Stadtentwicklung des Bundes
Die Politik der sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Modernisierung der Städte und Gemeinden steht vor neuen Herausforderungen. Die Abnahme der Bevölkerung, ihre Alterung und Heterogenisierung werden langfristig - wenn auch regional unterschiedlich - den demographischen Wandel in Deutschland prägen. Gleichzeitig ändern sich die Handlungsbedingungen nationaler Politik grundlegend sowohl heute als auch in Zukunft. Ihre Merkmale sind
In den Städten konzentrieren und verstärken sich die Folgen dieser weltweiten Veränderungen.
Dieser Veränderungsprozess, die Komplexität des Stadtsektors, das Ineinandergreifen von Finanzierungen und Regelungen von Europäischer Union, Bund, Ländern und Gemeinden haben den Staat in vielen Bereichen für die Bürger unübersichtlich gemacht. Mitwirkung ist in vielen Bereichen schwierig geworden. Die Städte werden ihre neuen Aufgaben und Herausforderungen aber nur dann bewältigen, wenn sie die Lebensinteressen aller Beteiligten unmittelbar berücksichtigen, wenn Mitgestaltung und Mitbestimmung zunehmen. Das Engagement der Bürgerinnen und Bürger ist daher unverzichtbare Voraussetzung für den Weg zur Stadt der Zukunft.
Es gilt, die Veränderungen als Chance zu begreifen und sich den damit verbundenen Aufgaben aktiv zu stellen. So ergeben sich für die Zukunftsfähigkeit der Städte und Regionen neue Möglichkeiten. Modernisierungsbereitschaft, demokratische Kultur und der Wille, die ökonomischen und ökologischen Grundlagen zu erhalten und zu verbessern, sind dabei wesentliche Bausteine.
Themenschwerpunkte für zukunftsfähige städtebauliche
Entwicklung
Für die zukunftsfähige städtebauliche Entwicklung stehen insbesondere folgende Themenschwerpunkte im Mittelpunkt:
Städtebauförderung
Damit die Städte die neuen Aufgaben und Herausforderungen besser bewältigen können, unterstützt der Bund die Herstellung nachhaltiger städtebaulicher Strukturen mit Programmen zur Städtebauförderung. Dazu gewährt der Bund den Ländern Finanzhilfen gemäß Artikel 104 b Grundgesetz, die durch Mittel der Länder und Kommunen ergänzt werden. Die Bundesfinanzhilfen werden den Ländern auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung (VV Städtebauförderung) zur Verfügung gestellt.
Ziele
Ziele der Städtebauförderung sind:
Programmbereiche
Zur Verwirklichung dieser Förderziele hat der Bund folgende Programmbereiche geschaffen:
Aktuell sind die Stärkung der Innenstädte und benachteiligter Stadtquartiere Schwerpunkte der sog. integrierten Stadtentwicklung. Der Bund stellt den Ländern und Gemeinden dafür im Jahr 2007 ca. 540 Millionen Euro für neue Stadtentwicklungsvorhaben zur Verfügung.
Entwicklung des Städtebaurechts
Die Entwicklung des Städtebau hat auf das Städtebaurecht ebenso eingewirkt, wie die Änderungen des Städtebaurechts die Stadtentwicklung und Stadterneuerung geprägt haben.
Erste moderne gesetzliche Regelungen des Planungsrechts sind die süddeutschen Bauordnungen sowie das Badische Fluchtliniengesetz von 1868 und das Preußische Fluchtliniengesetz von 1875 gewesen. Bereits das Preußische Fluchtliniengesetz sah vor, dass die Planaufstellung für Bebauungs- und Fluchtlinienpläne von den Gemeinden initiiert und beschlossen wurde. Es war eine Behördenbeteiligung vorgesehen, um die erforderliche Zustimmung der Polizeibehörde zu erhalten. Der Behörden musste Gelegenheit gegeben werden, ihre Interessen geltend zu machen. Ergänzt wurde die Planung später durch Polizeiverordnungen, die Art und Maß der baulichen Nutzungen, allerdings unter Gefahrenabwehrgesichtspunkten festsetzten, vgl. Kreuzberg-Urteil des PrOVG vom 14. Juni 1982 (9, 353). In dem Urteil hat das Gericht die polizeiliche Gewalt beschränkt. Die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung durften nicht mehr auf die polizeiliche Tätigkeit reduziert werden. Dem Urteil des PrOVG lag eine Verordnung des Berliner Polizeipräsidenten zugrunde, die den Eigentümern der Grundstücke rund um den Berliner Kreuzberg verbot, Gebäude über einer bestimmten Höhe zu errichten. Zweck dieses Verbots war, die Sicht auf das gerade neu errichtete Kreuzbergdenkmal freizuhalten. Dem Eigentümer eines nahegelegenen Grundstücks war deswegen eine Baugenehmigung versagt worden, wogegen er geklagt hatte. Das Oberverwaltungsgericht hat die Polizeiverordnung für unwirksam erklärt, da die Baupolizei nur für die Abwehr von Gefahren zuständig sei, nicht aber für die Wahrung ästhetischer Interessen. Damit stand fest, dass die stadtplanerische Gestaltung nicht zu den Aufgaben der Polizei gehört. Eine Beteiligung der Bürger und Behörden war dabei nicht vorgesehen, wohl aber eine Abstimmung mit der Gemeinde.
Die Entwicklung eines Städtebaurechts blieb dann (Weimarer Zeit, Drittes Reich) jedoch in den Entwurfsstadien stecken. Im Dritten Reich gab es gleichwohl eine Vielzahl gesetzlicher Regelungen, die die bauliche Entwicklung steuerte, z. B.
Nach dem Ende des 2. Weltkrieges erließen die meisten Länder Aufbaugesetze auf der Grundlage des vom Zentralamt für Arbeit der Britischen Zone erarbeiteten Lemgoer Entwurf.
Nach der Klärung der Gesetzgebungskompetenz durch das Bundesverfassungsgericht (Gutachten vom 16.06.1954 - BVerfGE 3, 407) erließen die Länder Bauordnungen und der Bund im Jahre 1960 das Bundesbaugesetz.
Das Recht der Stadtsanierung und der Stadterneuerung sowie der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme ist 1971 im Städtebauförderungsgesetz kodifiziert worden.
Das Bundesbaugesetz wurde in den Jahren 1976, 1979 geändert und im Jahre 1987 mit dem Städtebauforderungsgesetz zum Baugesetzbuch zusammen gefasst.
Nach der Wiedervereinigung ist das Baugesetzbuch um das in den neuen Ländern geltende BauGB-Maßnahmengesetz ergänzt worden. Durch das Bau- und Raumordnungsgesetz sind die Sonderregelungen für die neuen Länder aufgehoben bzw. in das Baugesetzbuch integriert worden. Das Baugesetzbuch wurde seitdem mehrfach novelliert, zuletzt in größerem Umfang durch das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316).
Rechtsinstrumente
des Städtebaus
Aus dem für den Einsatz der Rechtsinstrumente maßgeblichen Gesichtspunkt lässt sich die Stadtentwicklung und Stadterneuerung in Abhängigkeit von städtebaulichen Möglichkeiten, bestimmte Problemlagen einer Stadt durch verschiedenste Maßnahmen zu bewältigen beschreiben. Derartige Instrumente des Städtebaurechts können sein:
Flächennutzungsplan
(§ 5 BauGB)
Der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan soll für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Der Flächennutzungsplan soll eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Er soll dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.
Bebauungsplan (§ 9
BauGB)
Aufgabe des Bebauungsplan als verbindlichen Bauleitplan ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des Baugesetzbuches vorzubereiten und zu leiten.
Der Bebauungsplan soll eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Er soll dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.
Städtebauliche
Verträge (§ 11 BauGB)
Sie ändernde Rahmenbedingungen, knappe finanzielle Ressourcen, komplexe Konfliktlagen erfordern Steuerung nicht lediglich durch hoheitliches Handeln, sondern auch durch Kooperation. mittels vertragliche Regelungen. Dadurch können bürgerschaftliches Engagement und wirtschaftliche Potenz für die hoheitliche Stadtentwicklung nutzbar gemacht werden.
Fremdenverkehrssatzung
(§ 22 BauGB)
Die Vorschrift dient der Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion durch die Einführung von Genehmigungsvorbehalten für die Begründung oder Teilung von Wohnungs- und Teileigentum, um die Schaffung von Zweitwohnungen einzudämmen.
Vorkaufsrecht (§§ 24
– 28 BauGB)
Das Vorkaufsrecht dient neben der Sicherung der Bauleitplanung auch der Sicherung von städtebaulichen Maßnahmen
Umlegung (§§ 45 – 84
BauGB)
Die Umlegung dient der Neuordnung von Grundstücken, um diese nach Lage Form und Größe für die zweckentsprechende Bebauung und Nutzung vorzubereiten.
Enteignung (§§ 85
-122 BauGB)
Die Enteignung ist zulässig um zum Wohl der Allgemeinheit im Sinne von Art 14 Abs. 3 GG entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans ein Grundstück zu nutzen oder eine solche Nutzung vorzubereiten, unbebaute oder geringfügig bebaute Grundstücke, die nicht im Bereich eines Bebauungsplans, aber innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen, insbesondere zur Schließung von Baulücken, entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen oder einer baulichen Nutzung zuzuführen, Grundstücke für die Entschädigung in Land zu beschaffen, durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen, Grundstücke einer baulichen Nutzung zuzuführen, wenn ein Eigentümer die Verpflichtung nach § 176 Abs. 1 oder 2 nicht erfüllt, im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung eine bauliche Anlage aus den in § 172 Abs. 3 bis 5 bezeichneten Gründen zu erhalten oder im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus eine bauliche Anlage aus den in § 171d Abs. 3 bezeichneten Gründen zu erhalten oder zu beseitigen. Als intensivsten Eingriff in das Recht des Eigentümers ist die Enteignung für die Gemeinde das letzte städtebauliche Mittel, um das städtebauliche Ziel zu erreichen.
Städtebauliche
Sanierungsmaßnahmen (§§ 136 – 164 BauGB)
Die Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen ist eine städtebauliche Gesamtmaßnahme darauf gerichtet ist, mit Hilfe eines sachlich und zeitlich begrenzten Sonderrechts städtebauliche Missstände zu verbessern.
Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen stärken die örtliche mittelständische Wirtschaft, insbesondere das Handwerk. Auch als Wirtschafts- und Standortfaktor stellen sanierte historische Innenstädte ein großes Potenzial dar: Aufgrund ihres historisch gewachsenen Stadtkerns und ihres individuellen Erscheinungsbildes ziehen sie Touristen an und werden von Unternehmen bei der Standortwahl bevorzugt.
Städtebauliche
Entwicklungsmaßnahme (§§ 165 – 171 BauGB)
Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme ist eine städtebauliche Gesamtmaßnahme, die darauf gerichtet ist , mit Hilfe eines sachlich und zeitlich begrenzten Sonderrechts zügig neue Orte und Ortsteil zu schaffen.
Stadtumbau West/Ost
(§§ 171a – 171d BauGB)
Der Stadtumbau zielt auf die Herstellung nachhaltiger städtebaulicher Strukturen in von erheblichen städtebaulichen Funktionsverlusten betroffenen Gebieten. „Erhebliche städtebauliche Funktionsverluste liegen insbesondere vor“, so formuliert es der Gesetzgeber im § 171a des BauGB, „wenn ein dauerhaftes Überangebot an baulichen Anlagen für bestimmte Nutzungen, namentlich für Wohnzwecke, besteht oder zu erwarten ist“. In den 16 Pilotstädten des ExWoSt-Forschungsfeldes Stadtumbau West sind dauerhafte Überangebote an Wohngebäuden sowie gewerblich genutzten Gebäuden und Flächen zu beobachten bzw. zu erwarten. Hinsichtlich der Ursachen und des Ausmaßes dieser Überkapazitäten und den damit verbundenen kommunalen Herausforderungen können die Pilotstädte in zwei Strukturtypen4 unterschieden werden:
Typ 1: Stadt in
Strukturkrise
Wirtschaftliche Monostrukturkrisen und mangelnde Kompensationspotenziale sind die Ursachen für Schrumpfungsproblematik in zahlreichen Städten Auf die meist enormen Arbeitsplatzverluste in den Altindustrien bzw. durch Abzug des Militärs folgen Wanderungs- und Kaufkraftverluste, die zusammen mit den Sterbeüberschüssen, hohen kommunalen Folgekosten und abnehmenden Einnahmen ein für die Stadt nur schwer zu beeinflussendes Geflecht von Problemlagen hinterlassen. Städtebaulich schlagen sich diese Schrumpfungsprozesse in Industrie- und Gewerbebrachen, zunehmenden Leerständen von Wohnungen, Geschäftsräumen und Ladenlokalen sowie der Aufgabe oder Unterauslastung sozialer Infrastruktureinrichtungen nieder.
Die allgemeine kommunale Aufgabe in Strukturkrisestädten besteht darin, Potenziale für eine erfolgreiche Bewältigung der wirtschaftlichen Strukturkrise auszumachen und den Strukturwandel einzuleiten. Stadtumbau in Strukturkrisestädten wiederum beinhaltet die strukturelle Neuordnung von Nutzungen: Industriebrachen, häufig großflächig und zentral gelegen, müssen sinnvoll in den Stadtkörper integriert werden. Stadt- und Siedlungsstrukturen müssen hinsichtlich der Frage, wie sie durch städtebauliche Maßnahmen den nachindustriellen Quantitäts- und Qualitätsanforderungen angepasst werden können, überprüft werden. Ein solcher Prüfauftrag betrifft auch Teile der Infrastruktur, für die bedarfsangepasste räumliche Ordnungskonzepte zu entwickeln sind, die eine konstruktive Antwort auf beschleunigte Unterauslastungs-, Alterungs- und Migrationsprozesse darstellen.
Typ 2: Wohnquartiere
mit hohem Leerstand
Hohe Wohnungsleerstände in einem Stadtteil, teilweise in Einzelgebäuden einer Stadt ohne ausgeprägte gesamtstädtische Schrumpfungsprozesse, sind Merkmale in einzelnen Städten. Die Ursachen dieser Leerstände liegen in der hohen Konzentration benachteiligter Bevölkerungsgruppen und den damit zusammenhängenden Imageproblemen dieser Wohnquartiere in einem lokalen Wohnungsmarkt, der durch nachlassende Nachfrage geprägt ist. Mit dem Rückgang der Bevölkerung gehen häufig zusätzlich Auslastungsprobleme der sozialen Infrastruktur und Defizite in der Grundversorgung einher. Voraussetzung für die Festlegung einer städtebaulichen Strategie für ein Wohnquartier mit hohem Leerstand, in dem häufig eine junge, internationale und arme Bevölkerung wohnt, ist der kommunalpolitische Klärungsprozess, wie auf zunehmende soziale Segregation und auf die wachsenden Anforderungen der Integration von Migranten reagiert werden soll. In der Bedeutung der Aufgabe, eine sozialräumliche Strategie der Integration von Bewohnern mit Migrationshintergrund zu formulieren, unterscheidet sich der Stadtumbau West vom Stadtumbau in den neuen Bundesländern. Hat der Klärungsprozess stattgefunden wie die Kommune soziale Integration räumlich organisieren will, liegt die Aufgabe des Städtebaus darin, die diesbezügliche Funktion einzelner Stadtteile zu formulieren und den Stadtumbau einzuleiten. Im Mittelpunkt eines Umbaus mit dem Ziel stärkerer sozialräumlicher Mischung stehen Maßnahmen der Anpassung der Wohngebäude an neue Zielgruppen durch Modernisierung und Neubau, aber auch der Rückbau von Gebäuden. Im Zentrum der städtebaulichen Profilierung von Wohnquartieren zu einem internationalen Stadtteil werden dagegen stärker die Anpassungsmaßnahmen im Wohnumfeld, der sozialen und Versorgungsinfrastruktur an die Integrationsbedarfe zu berücksichtigen sein. Eine besondere Herausforderung für die Stadtumbau-Kommunen liegt darin, städtebauliche Anpassungsmaßnahmen unter den Bedingungen einer kommunalen Haushaltsnotlage zu organisieren. In der Konsequenz fehlender finanzieller Möglichkeiten können sich Stadtumbau-Städte nur eingeschränkt an der Finanzierung von Stadtumbau-Maßnahmen beteiligen. Gleichzeitig sind aber auch private Eigentümer von hohen Wertverlusten ihrer Immobilien in den Schwerpunkträumen des Stadtumbaus betroffen und scheuen angesichts unsicherer Renditeerwartungen eigene Investitionen.
Stadtumbau Ost
Der Stadtumbau Ost hat zum Ziel, die Lebens-, Wohn- und Arbeitsqualität in ostdeutschen Städten und Gemeinden nachhaltig zu sichern und zu erhöhen. So soll die Anziehungskraft der Städte und Gemeinden in den neuen Bundesländern gestärkt werden. Ansatzpunkte sind die Stärkung der Innenstädte, die Reduzierung von leer stehendem Wohnraum und damit die Stabilisierung der Wohnungswirtschaft sowie die Aufwertung der von Schrumpfungsprozessen betroffenen Städte.
Der Wohnungsleerstand stellt in den neuen Bundesländern eine besondere Herausforderung für den Stadtumbau dar. Im Jahr 2000 standen in Ostdeutschland etwa eine Millionen Wohnungen leer - das waren ungefähr 13 Prozent des gesamten Bestandes an Mietwohnungen. Den kommunalen und genossenschaftlichen Wohnungsunternehmen entstanden durch die hohen Leerstandsquoten verstärkt finanzielle Probleme. Der hohe Wohnungsleerstand hatte nicht nur Auswirkungen auf den Wohnungsmarkt. Ganze Stadteile verloren ihre Funktion als Wohn- und Wirtschaftsstandort.
Mit dem Programm "Stadtumbau Ost" reagierten Bund und Länder auf den Wohnungsleerstand in den neuen Bundesländern und die dadurch hervorgerufenen Funktionesverluste der Städte. Das Programm stützt sich auf mehrere Säulen, die sich gegenseitig ergänzen:
Das Programm Stadtumbau Ost ist Bestandteil der Bund-Länder-Programme zur Städtebauförderung. In den Jahren 2002 bis 2009 werden insgesamt 2,5 Milliarden Euro für den Stadtumbau zur Verfügung gestellt, davon alleine 1 Milliarde Euro aus dem Haushalt der Bundesregierung.
Programm Soziale
Stadt (§171e BauGB)
Das Programm Soziale Stadt widmet gerade den benachteiligten Quartieren in den Städten besondere Aufmerksamkeit. Leitidee ist es, vorhandene Kräfte zu mobilisieren, um den Prozess des Strukturwandels positiv gestalten zu können. Ziel ist es, in diesen Quartieren eine stabilisierende Entwicklung in Gang zu bringen: Die Bewohner der Stadtteile sollen Teil der städtischen Gemeinschaft bleiben. Die Quartiere sollen selbst als Wohn-, Arbeits- und Lebensraum bestehen können.
Dafür stehen 3 Grundsätze:
Um der sozialen und räumlichen Polarisierung in den Städten entgegen zu wirken, haben Bund und Länder 1999 gemeinsam das bundesweite Programm "Stadtteile mit besonderem Entwicklungsbedarf - die soziale Stadt" auf den Weg gebracht. Das Programm ist ein Stadterneuerungsprogramm, das einen integrativen und damit neuen Ansatz verfolgt: Um die Wirkung der Finanzhilfen zu verstärken, soll die Städtebauförderung mit anderen Förderprogrammen gebündelt werden. Denn Stadtentwicklung kann heute nicht nur Baupolitik im klassischen Sinn sein. Sie muss zum Beispiel auch auf Migrationsprobleme und die Sorge der Menschen um soziale Sicherheit, um den Arbeitsplatz und um die Bildung der Kinder eingehen.
Die Bundesregierung stellte für "Die soziale Stadt" in den Programmjahren 1999 bis 2006 rund 580 Millionen Euro Finanzhilfen zur Verfügung. Mit den ergänzenden Mitteln von Ländern und Gemeinden (insgesamt zwei Drittel) standen damit in den ersten acht Programmjahren insgesamt über 1,7 Milliarden Euro für die Umsetzung des Programms bereit. Damit konnten über 430 Maßnahmen in über 280 Gemeinden gefördert werden.
Private Initiativen
zur Stadtentwicklung - Business
Improvement District (BID) (§ 171f
BauGB)
Ein sog. Business Improvement District ist ein Stadtgebiet, welche durch eine private Initiativen zur Stadtentwicklung erneuert, ertüchtigt und entwickelt werden soll. Um diese Maßnahmen auf privater Initiative effektiv durchzuführen, hat der Bundesgesetzgeber durch die Regelung in § 171f BauGB den Ländern ermöglicht, Landegesetze zu erlassen. Danach können Gebiete festgelegt werden, in denen in privater Verantwortung standortbezogene Maßnahmen durchgeführt werden, die auf der Grundlage eines mit den städtebaulichen Zielen der Gemeinde abgestimmten Konzepts der Stärkung oder Entwicklung von Bereichen der Innenstädte, Stadtteilzentren, Wohnquartiere und Gewerbezentren sowie von sonstigen für die städtebauliche Entwicklung bedeutsamen Bereichen dienen. Zur Finanzierung der Maßnahmen und gerechten Verteilung des damit verbundenen Aufwands können durch Landesrecht Regelungen getroffen werden.
Erhaltungssatzung (§
172 BauGB)
Die Erhaltungssatzung dient der Erhaltung der städtebaulichen Eigenart eines Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt, der Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung oder dem sozialverträglichen Ablauf bei städtebaulichen Umstrukturierungen. Durch die Erhaltungssatzung wird eine besondere Genehmigungspflicht beim Rückbau, der Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagenbegründet.
Milieuschutzsatzung
(§ 171 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB)
verfolgt das Ziel, die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung zu erhalten. Weiterhin soll der Verdrängung alteingesessener Bevölkerungsteile aus ihren angestammten (groß-) städtischen Quartieren vorgebeugt werden.
Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung kann die Gemeinde in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen bestimmte Maßnahmen (Rückbau, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen) einer Genehmigung bedürfen. Man spricht hier von einer Milieuschutzsatzung
Städtebauliche Gebote
(§§ 175 – 179 BauGB)
Die städtebaulichen Gebote sind Einzelmaßnahmen, die darauf gerichtet sind, die Bauleitplanung im Einzelfall zu realisieren. Das Baulückengebot (§ 176 Abs. 2 BauGB) und das Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot (§ 177 BauGB) dienen der Verwirklichung städtebaulicher Erfordernisse.
Städtebauförderung
verstanden als Finanzhilfen von Bund und Länder zur Städtebauförderung für Investitionen in die Erneuerung und Entwicklung der Städte. Damit soll die Funktion der Städte als Wirtschafts- und Wohnstandort gestärkt werden. Förderschwerpunkte können die Stärkung der Innenstädte und Stadtteilzentren oder die Unterstützung des Strukturwandels im Rahmen des Stadtumbaus sein.
Städtebaulicher Denkmalschutz
In vielen Städten sind nicht nur ein einzelnes Gebäude erhaltenswert, sondern ganze Straßenzüge, Plätze oder historische Innenstädte. Aufgabe des Städtebaulichen Denkmalschutzes ist es, diese historischen Ensembles mit ihrem besonderen Charakter und in ihrer Gesamtheit zu erhalten.
Das Bund-Länder-Programm Städtebaulicher Denkmalschutz unterstützt den Erhalt besonders wertvoller historischer Stadtkerne in den neuen Bundesländern. Seit 1991 fördert der Bund inzwischen 170 ostdeutsche Städte, damit sie ihre innerstädtischen Flächendenkmale erhalten und an zukünftige Generationen weitergeben können. Dabei sollen die historischen Innenstädte nicht zu Museen werden. Vielmehr sollen sie sich zu lebendigen Orten entwickeln, die für Wohnen, Arbeit, Kultur und Freizeit gleichermaßen attraktiv sind und sowohl Einwohner und Besucher anziehen.
Insgesamt stellte der Bund bis Ende 2006 für das Programm Städtebaulicher Denkmalschutz etwa 1,58 Milliarden Euro zur Verfügung.